"Mach es wie die Sonnenuhr,
zähle die schönen Stunden nur."
In unserer Beratung und bei Hausbesuchen treffen wir immer wieder auf pflegende Angehörige, die mehr leisten, als sie selbst verkraften können.
Töchter und Söhne versorgen neben der eigenen Familie und ihrem Beruf Vater oder Mutter, die pflegebedürftig geworden sind.
Selbst hochalte Menschen, die aufgrund eigener Erkrankungen Ruhe benötigen, kümmern sich Tag und Nacht um ihre pflegebedürftigen Ehepartner.
Pflegende Angehörige verzichten auf Urlaub und soziale Kontakte und vergessen oft die eigene Gesundheit.
Die Pflegeversicherung bietet für diese Menschen die » Leistung der Verhinderungspflege § 39 SGB XI.
Die Verhinderungspflege kann auf das Jahr verteilt oder für 28 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung ist, dass die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen mindestens sechs Monate ununterbrochen besteht und im „Antrag auf einen Pflegegrad“ der pflegende Angehörige als Pflegeperson eingetragen wurde.
Der Antrag auf Verhinderungspflege muss jedes Jahr neu bei der Krankenkasse gestellt werden.
In Zeiten, in denen der pflegende Angehörige verhindert ist (Krankheit, Arztbesuch, Urlaub oder "Sonstiges"), kann die Leistung der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Hier kann ein professioneller Betreuungsdienst den Angehörigen bei der Betreuung entlasten.
ZeitGut bietet Filme und Gesprächskreise für pflegende Angehörige an.