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Wer Bescheid weiß, hat's leichter.

Beratung zu Betreuung und Pflege

Lesedauer: 5 Minuten

Überblick über Ansprüche behalten

Es ist eine große Herausforderung bei Pflegebedürftigkeit den Überblick über Ansprüche und Leistungen zu behalten:

Während unserer Beratungszeiten erhalten Sie wichtige Informationen. Vereinbaren Sie einen Termin, dann haben wir Zeit, Ihre Fragen zu klären.

Viele Menschen sind auf Hilfe und Pflege angewiesen, besonders im Alter. Die Leistungen der Pflegekassen sind vielfältig und umfangreich. Eine Einzelfallprüfung ist bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit unumgänglich.

Inhalt

Wer ist pflegebedürftig?

Seit 2017 wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der eine wichtige Veränderung in der Betrachtung von Pflegebedürftigkeit mit sich brachte. Nach diesem Konzept gelten Personen als „pflegebedürftig“, wenn sie gesundheitsbedingte Einschränkungen ihrer Selbstständigkeit oder Fähigkeiten aufweisen und somit auf Unterstützung durch andere angewiesen sind. Neben den körperlichen Beeinträchtigungen sind psychische Probleme in den Vordergrund gerückt. Dabei steht die Erhaltung der individuellen Selbstständigkeit im Fokus. 

Die zeitliche Dimension spielt ebenfalls eine Rolle: Die Pflegebedürftigkeit muss voraussichtlich für mindestens sechs Monate andauern, um Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung zu haben.

Die Berücksichtigung der individuellen Selbständigkeit und der psychischen Einschränkungen markiert einen wichtigen Schritt in Richtung einer ganzheitlichen und bedarfsgerechten Betreuung und Pflege.

Von der Beratung zur Betreuung

Es sind nur wenige Schritte von Ihrer ersten Kontaktaufnahme bis zur regelmäßigen Betreuung. Rufen Sie uns einfach an, um erste Fragen direkt am Telefon zu klären und einen Termin für ein erstes Kennenlernen zu vereinbaren.

Telefonische
Erstberatung
Persönliches
Kennenlernen
Gemeinsame
Planung
Regelmäßige
Betreuung
Fragen zur Beratung zu Betreuung und Pflege

Häufig gestellte Fragen

Sie können sich zu unserem Leistungsangebot telefonisch oder persönlich in unserem Büro kostenlos informieren.

Weitere Beratungen, Hausbesuche und die Datenaufnahme vor Beginn der Betreuung zur Erstellung des Betreuungsplanes müssen wir berechnen, ebenso wie die Vorbereitung und Begleitung von MDK-Begutachtungen. Ab Pflegegrad 1 kann diese Beratung über den Entlastungsbetrag (§45b SGB XI) abgerechnet werden.

Wir unterstützen unsere Kunden bei der Beantragung oder der Erhöhung eines Pflegegrades.
Wenn Sie noch nicht zu unseren Kunden gehören, entscheiden wir entsprechend unserer freien Kapazitäten, wann wir Ihnen behilflich sein können. Im Vorfeld informieren wir Sie, welche ärztlichen Unterlagen wir benötigen.

Wenn der Pflegegrad abgelehnt wird, können Sie innerhalb von 4 Wochen einen formlosen Widerspruch einlegen. Zur Begründung des Widerspruchs müssen Sie die einzelnen unzutreffenden oder unrichtigen Punkte im Gutachten des MDK widerlegen. Dabei unterstützen wir Sie gerne.

Als Pflegekasse bezeichnet man die Träger der gesetzlichen und der privaten Pflegeversicherung.

Pflegekassen sind den Krankenkassen angegliedert.

Die Pflegekasse finanziert - mit den von Ihnen als Versichertem gezahlten Versicherungsbeiträgen - Leistungen für Sie, wenn Sie einen anerkannten Pflegebedarf haben.

Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, dann sind Sie automatisch Mitglied der angegliederten Pflegekasse.

Die Pflegekasse zahlt die pflegerischen Maßnahmen, wie z.B. pflegerische Betreuung, Hilfen bei der Hauswirtschaft und Grundpflege.
Die Krankenkasse zahlt die medizinische Versorgung, also die Behandlungspflege. Hierunter versteht man z.B. die Medikamentengabe, das Anlegen von Verbänden und das Anziehen von Kompressionsstrümpfen.
Für diese Leistungen benötigen Sie eine ärztliche Verordnung.

Die Voraussetzung für kostenlose Pflegehilfsmittel sind folgende:

  • Sie müssen in einen Pflegegrad eingestuft sein,
  • Sie müssen zu Hause gepflegt werden oder in einer Einrichtung für ambulant betreutes Wohnen,
  • das Pflegehilfsmittel muss Ihre Pflege unterstützen und es muss Ihre Beschwerden lindern.

Ihre Pflegekasse übernimmt für Sie zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert bis zu 40,00€ / Monat.

Sie müssen einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse muss innerhalb einer Frist von drei Wochen über Ihren Antrag entscheiden.

Ja, Sie können sich monatlich 40,00 € für Pflegehilfsmittel auszahlen lassen.

Sie können z.B. folgende Hilfsmittel bekommen: Einmalhandschuhe, Mundschutz, Hände- oder Flächendesinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen etc.

Ein Hausnotruf ist ein Pflegehilfsmittel. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten dafür, wenn

  • Sie mindestens in Pflegegrad 1 eingestuft sind,
  • Sie die meiste Zeit des Tages alleine leben oder wenn niemand bei Ihnen ist, der in der Lage ist, im Notfall Hilfe zu holen.
  • der Hausnotruf mit einer professionellen Notrufzentrale verbunden ist und
  • der Anbieter des Hausnotrufes ein Vertragspartner der Pflegeversicherung ist (z.B. Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsches Rotes Kreuz, Malteser Hilfsdienst, Johanniter Unfall-Hilfe).

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, dann übernimmt die Pflegekasse monatliche Mietkosten von 25,50 Euro.

Es gibt in Dortmund und Umgebung Wohnberatungsstellen:
www.wohnberatungsstellen.de.

Sie beraten und unterstützen bei Umbaumaßnahmen und der Beantragung von Hilfsmitteln. Sie können in der Wohnberatungsstelle Ihre Fragen zur Sicherheit Ihrer Wohnung stellen und zu Veränderungen der Wohnung, wenn es um Demenz geht.

Die Pflegekasse beteiligt sich an Maßnahmen, die Ihr Wohnumfeld verbessern, mit 4.000 €.

Voraussetzungen:

  • Sie sind in Pflegegrad 1 - 5 eingestuft,
  • die Verbesserung ermöglicht oder erleichtert die häusliche Pflege und
  • ermöglicht Ihnen / der pflegebedürftigen Person eine selbstständige Lebensführung.
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